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   BSG, 16.04.1985 - 12 RK 53/83   

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https://dejure.org/1985,13211
BSG, 16.04.1985 - 12 RK 53/83 (https://dejure.org/1985,13211)
BSG, Entscheidung vom 16.04.1985 - 12 RK 53/83 (https://dejure.org/1985,13211)
BSG, Entscheidung vom 16. April 1985 - 12 RK 53/83 (https://dejure.org/1985,13211)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beschäftigung eines nichtseßhaften Hilfesuchenden - Prüfung der Arbeitsbereitschaft - Hilfesuchende - Versicherungspflichtige Beschäftigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 58, 67
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 10.02.1983 - 5 C 115.81

    Sozialhilfe - Arbeitsbegriff - Verweigerungsgrund - Hilfe zum Lebensunterhalt -

    Auszug aus BSG, 16.04.1985 - 12 RK 53/83
    Vorstufe für spätere Arbeitsbescheffungsmaßnahmen nach 55 18 oder 19 BSHG (vgl BVerwGE 67, 1, A) eine Tätigkeit angeboten werden, -.

    Insoweit braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob das "übliche Arbeitsentgelt" iS des 5 19 Abs. 2 %SHG, wenn tarifvertragliche Regelungen bestehen, aus ihnen zu entnehmen ist (nach BVerwGE 67, 1, 7 findet bei Anwendung des $ 19 Abs. 1 BSHG eine "tarifgemäße" Entlohnung statt, jedoch soll dieser Tariflohn nicht dem "üblichen Arbeitsentgelt" iS des 5 19 ..12-.

  • BSG, 21.05.1996 - 12 RK 64/94

    Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Vertragsstrafe nach Arbeitsvertrag

    Insbesondere handelte es sich weder um eine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung iS von § 8 SGB IV iVm § 7 SGB V und § 1228 Nr. 4 Reichsversicherungsordnung (RVO) noch um eine beitragsfreie kurzzeitige Beschäftigung iS des § 102 iVm § 169a AFG; denn der Arbeitsvertrag war auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so daß nach der für die Versicherungs- und Beitragspflicht maßgebenden vorausschauenden Betrachtungsweise bei Eintritt in die Beschäftigung davon ausgegangen werden mußte, daß das Arbeitsentgelt und die Arbeitszeit die in den genannten Vorschriften enthaltenen Grenzen überschreiten würden (vgl BSGE 58, 67, 71, 72 = SozR 2200 § 165 Nr. 79).
  • BSG, 22.09.1988 - 7 RAr 13/87

    Bewährungshilfeverein - Betriebsähnliche Maßnahme - Arbeitslosigkeit -

    Auch zur Abgrenzung einer vom Sozialhilfeträger geschaffenen, nach § 19 Abs. 3 BSHG nicht versicherungspflichtigen Gelegenheit zur Arbeit gegen Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich einer angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen von einem beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ist auf Art und Umfang der dem Hilfesuchenden gewährten Leistungen als wichtigstes Unterscheidungsmerkmal abgestellt worden (BSGE 58, 67 = SozR 2200 § 165 Nr. 79).

    Da es sich bei einer solchen "Tätigkeit" nicht um eine "Arbeit" handelt, die gegen Entgelt ausgeübt wird, die Tätigkeit vielmehr wegen ihrer therapeutischen Ausrichtung im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Leistungsverhältnisses der Sozialhilfe verrichtet wird (BSGE 58, 67, 69 = SozR 2200 § 165 Nr. 79), bestätigt das Gesetz nur, was sich unmittelbar schon aus allgemeinen Erkenntnissen ergibt, wenn nach § 20 Abs. 2 Satz 2 BSHG § 19 Abs. 3 BSHG und damit auch dessen Satz 1 entsprechend gilt, wonach hierdurch kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung begründet wird.

  • BSG, 21.10.2021 - B 5 R 1/21 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung

    Diese Regelung zur Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung wird nach ständiger Rechtsprechung des BSG gegenüber dem Grundtatbestand der Versicherungspflicht als Ausnahmebestimmung angesehen (vgl BSG Urteil vom 16.4.1985 - 12 RK 53/83 - BSGE 58, 67, 71 = SozR 2200 § 165 Nr. 79 S 122; BSG Urteil vom 25.3.2004 - B 12 KR 9/02 R - juris RdNr 19; BSG Urteil vom 15.7.2009 - B 12 KR 14/08 R - SozR 4-2500 § 7 Nr. 1 RdNr 22 ff; BSG Urteil vom 9.11.2011 - B 12 R 1/10 R - BSGE 109, 265 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 15, RdNr 16; BSG Urteil vom 31.3.2017 - B 12 KR 16/14 R - BSGE 123, 40 = SozR 4-2600 § 163 Nr. 1, RdNr 26) .
  • BSG, 19.02.1987 - 12 RK 45/85

    Versicherungspflichtige Beschäftigung - Familienhafte Mithilfe - Abgrenzung -

    destanforderungen an eine versicherungspflichtige Beschäftigung zu bestimmen, in Art und Umfang der für die Arbeitsleistung erbrachten Gegenleistung das wichtigste Unterscheidungsmerkmal gesehen (BSGE 58, 67, 70 f).
  • BSG, 01.08.1996 - 11 RAr 9/96

    Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld - Begriff der Arbeitslosigkeit -

    Die Beurteilung der Beitragspflicht erfordert die Feststellung der vom Arbeitnehmer aufzuwendenden Arbeitsdauer aufgrund einer "vorausschauenden Betrachtungsweise" (BSGE 58, 67, 71 f = SozR 2200 § 165 Nr. 79; BSG Urteil vom 21. Mai 1996 - 12 RK 64/94 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • LSG Sachsen, 26.02.2004 - L 3 AL 290/01

    Anspruch auf Bewilligung von Arbeitslosenhilfe; Bedürftigkeit des Arbeitslosen;

    Entsprechend sind darlehensweise zufließende Geldmittel, die von Anfang an mit einer entsprechenden Rückzahlungspflicht verbunden sind, vom Einkommensbegriff ausgenommen, weil sie dem Arbeitslosen nicht endgültig zur Verwendung zur Verfügung stehen und deshalb nicht zur Bestreitung des Lebensunterhaltes herangezogen werden können (BSGE 58, 67, 160, 162; BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 12).
  • OVG Niedersachsen, 23.09.1998 - 4 L 6870/94

    Übernahme der Kosten (aus Sozialhilfemitteln)

    Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. April 1985 - 12 RK 53/83 - (BSGE 58, 67 = FEVS Bd. 35 S. 346) betrifft die Abgrenzung der Beschäftigung eines nicht seßhaften Hilfesuchenden zur Überprüfung der Arbeitsbereitschaft gem. § 20 BSHG von einer durch ein Arbeitsentgelt vergüteten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, sagt aber zu dem hier geltend gemachten Begehren der Kläger nichts aus.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.04.2005 - L 8 AL 417/04
    Die Beurteilung der Beitragspflicht erfordert die Feststellung der vom Arbeitnehmer aufzuwendenden Arbeitsdauer aufgrund einer "vorausschauenden Betrachtungsweise" (BSG SozR 2200 § 165 Nr. 79).
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